Ein privat krankenversicherter Patient beschwert sich bei der zuständigen Landesärztekammer (LÄK). Er habe für eine von ihm geplante Wunschleistung, die in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit 480 Punkten bewertet ist (entsprechend einem Betrag von 27,98 Euro bei 1,0-fachem Gebührensatz), von einer Arztpraxis die Auskunft erhalten, dass ihm diese Leistung mit dem Schwellenwert nach der GOÄ berechnet würde; gesetzlich krankenversicherten Patienten diese Wunschleistung hingegen mit dem 1,0-fachen Gebührensatz. Der Beschwerdeführer fühlt sich benachteiligt und verweist auf § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ und das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. November 2007 (Az. III ZR 54/07). Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ kann der Arzt innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühr unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen bestimmen. Laut dem vorgenannten BGH-Urteil ist der Arzt bei der Ausübung des Ermessens auf diese drei Gesichtspunkte beschränkt. Der Arzt hat in seiner Stellungnahme an die LÄK hierzu dargelegt, dass er bislang davon ausgegangen sei, dass er in derartigen Fällen bei gesetzlich Krankenversicherten durchaus den 1,0-fachen Satz berechnen dürfe, da diese meist über ein geringeres Einkommen verfügen. In der Tat waren in der von 1965 bis 1982 gültigen GOÄ die „Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Zahlungspflichtigen“ eines der Bemessungskriterien für die Honorarfindung innerhalb der damaligen Gebührenspanne. Dieses Kriterium wurde mit Einführung der derzeit gültigen GOÄ zum 1. Januar 1983 abgeschafft, kann aber laut der Amtlichen Begründung des Verordnungsgebers zur Novellierung des § 5 GOÄ zum 1. Januar 1983 vom Arzt bei Abschluss einer abweichenden Vereinbarung gemäß § 2 GOÄ („Honorarvereinbarung“) weiterhin angewandt werden. Insofern ist bei Patienten mit geringem Einkommen die Liquidation von Wunschleistungen mit dem 1,0-fachen Gebührensatz durch Abschluss einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 GOÄ rechtlich möglich. Hierbei ist zu beachten, dass eine solche Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOÄ für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O GOÄ nicht zulässig ist. Ergänzt sei noch, dass laut § 12 Abs. 1 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) diese bei Abschluss einer Honorarvereinbarung auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der oder des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen haben, wobei diese Bestimmung der MBO-Ä jedoch nicht von allen LÄK in ihre Berufsordnung übernommen wurde. Dr. med. Stefan Gorlas